Übersetzt und erklärt von Rabbiner Dr. Moses Auerbach. Einleitung. Der Traktat behandelt als eigentliches Thema die Bestimmungen für die Menstruation (vgl. Levit. XV, 19—24) und die Geburt (vgl. Levit. XII, 1—5). Hauptsächlich beschäftigt sich der Traktat mit den hierbei in Betracht kommenden Reinheitsgesetzen. Deshalb hat er seinen Platz im Seder Tohorot. Außerdem werden die Bestimmungen hinsichtlich des ehelichen Verkehrs erwähnt. Daneben finden sich einige Vorschriften aus verwandten Gebieten, wie über den Samenfluß und eine größere Zahl von Gesetzen aus ganz fremden Gebieten, die lediglich im Anschluß an entsprechende Bestimmungen des Traktatthemas angeführt werden. A. Von der Menstruation handeln I, 1—II, 2; II, 5—7; VI, 13—14; VIII, 1—4; IX, 1—11; X, 1—2. Und zwar sprechen I, 1—II, 2 über die Reinheitsgesetze und körperliche Untersuchungen zur Feststellung, ob nicht Menstrualblutungen eingetreten sind. II, 5—7 lehren, welche Blutungen als Menstruation zu betrachten oder zu befürchten sind. VI, 13—14 und VIII 1—4 sprechen über die Folgen eines Blutfleckens, den eine Frau findet, ohne zu wissen, wann er erstanden ist. In IX, 1—5 werden verschiedene Fälle behandelt, in denen man den Eintritt der Menstruation befürchten muß. In IX, 6—7 werden Methoden zur Untersuchung Vorgefundener Flecke angegeben, um festzustellen, ob sie Blutflecken sind. IX, 8—10 lehren die Bestimmung der Periode. IX, 11 und X, 1 sprechen über Blutungen von Jungverheirateten, X, 2 über Untersuchungen nach der Menstruation, um ihre endgültige Beendigung festzustellen. Im Anschluß hieran spricht X, 3 über die Untersuchungen, die der am Samenfluß und die am Blutfluß Leidende vorzunehmen haben. X, 4, 5 sprechen über Nachwirkungen der Menstruation und anderen Unreinheiten nach dem Tode. B. Von der Geburt bezw. Fehlgeburt und ihren reinheitsgesetzlichen Folgen handeln III, 1—7; IV, 4—V, 1; X, 6—7. Abschnitt III spricht darüber, welche Abgänge als Geburten zu betrachten sind und welche Geburten bezw. Fehlgeburten als männliche oder weibliehe Geburten zu gelten haben, so daß die Vorschriften von Levit. XII, 4—5 anzuwenden sind. IV, 4—7 behandelt den Eintritt der Menstruation und des außergewöhnlichen Blutflusses (vgl. Levit. XV, 25 ff.) vor und nach der Geburt. V, 1 spricht über die Vorschnften nach einer künstlichen Geburt. X, 6—7 enthalten Vorschriften über das Blut der Reinheit nach der Geburt. C. Bestimmungen hinsichtlich des ehelichen Verkehrs enthalten II, 1—4 und X, 8. II, 1—3 sprechen über die Anwendung von Untersuchungstüchern und den Folgen der Auffindung von Blutflecken nach dem Verkehr hinsichtlich der Reinheitsgesetze und etwaiger Sühneopfer. II, 4 lehrt, daß ohne besondere Veranlassung hinsichtlich des Verkehrs nicht zu befürchten ist, daß die Ehefrau an Menstruation leidet. X, 8 spricht über die Folgen des ehelichen Verkehrs trotz vorangegangenen Blutung in den 11 Tagen nach der Menstruationswoche. D. Weil V, 3 gelehrt wird, daß schon bei einem neugeborenen Mädchen die Menstruationsunreinheit eintreten kann, werden von dieser Mischna an bis VI, 1 die unteren Altersgrenzen für eine Reihe von Gesetzen angegeben. In dieser Mischna wird dann gesagt, daß bei einer jungen Frau, das untere Zeichen der Geschlechtsreife (Haare an den Geschlechtsteilen) ohne das obere (Rundung der Brüste) eintreten kann, aber nicht umgedreht. Im Anschluß hieran folgt nun bis IV, 11 eine Anzahl von Gesetzen, bei denen immer zwei Bestimmungen von einander abhängig oder unabhängig sind. — VII, 1 wird gelehrt, daß das Menstruationsblut selbst verunreinigt. Dann werden weitere Träger der Unreinheit aufgezählt, die unter verschiedenen Bedingungen Unreinheit verbreiten. Mit Ausnahme der großen Exkurse von V, 3 bis VI, 11 und Abschnitt VII und einiger kleinen Anführungen aus anderen Gebieten behandelt also das Traktat die drei eng zu einander gehörenden Bezirke der Menstruation, der Geburt und des ehelichen Verkehrs. Einer genauen Abgrenzung bedarf noch der Begriff der Menstruation דם נדה gegenüber dem außergewöhnlichen Blutfluß דם זיבה. Leviticus XV, 25 bezeichnet diesen als בלא עת נדתה — außer der Menstruation, also auch längere Zeit nachher — und על נדתה — unmittelbar nach der Menstruation. (Vgl. hierzu Nidda 73a und Hoffmann, Leviticus z. St.). „Außer der Zeit der Menstruation“ heiße die 11 Tage nach der Menstruation; vgl. Nidda 72b, אחד עשר יום שבין נדה לנדה הלכה למשה מסיני. Eine Blutung in diesen Tagen gilt nicht als Menstrualblutung דם נדה, sondern als außergewöhnliche Blutung דם זיבה; aber eine Blutung am 12. Tag gilt wieder als Menstrualblutung. Über die Berechnung der 11 Tage herrscht Meinungsverschiedenheit. Vgl. hierzu Bet Josef zu Jore Dea 183. Nach den meisten Dezisoren beginnen sie nach Ablauf der Woche der tatsächlich eingetretenen Menstruation. Sobald dann nach Verlauf der 11 Tage eine neue Menstruation eintritt, beginnt eine neue Festsetzung der 7 und 11 Tage, ganz gleichgültig, wann die neue Menstruation beginnt. Nach Maimonides הל׳ איסורי ביאה פ״ו sind aber die 7 Tage der Menstruation und die darauf folgenden 11 der außergewöhnlichen Blutung unabhängig von dem tatsächlichen Eintreten der Menstruation. Sie richten sich nach der ersten Menstruation des Mädchens, bezw. nach der ersten Menstruation nach einer Geburt. Von da an und weiter hat die Frau ihr ganzes Leben hindurch oder bis zu einer Geburt stets nach Perioden von 18 Tagen zu rechnen. Blutungen in den ersten 7 Tagen der Periode gelten als Menstruation, in den nächsten 11 als außergewöhnliche Blutung, von 19.—25. wieder als Menstruation, vom 26.—36. als außergewöhnliche Blutung, ganz gleichgültig, wann die frühere Blutung tatsächlich eingetreten war. Die Menstruation verunreinigt die Frau für 7 Tage, in diesen Tagen ist der eheliche Verkehr verboten (Lev. 18, 19, 20, 18). Es ist dabei kein Unterschied, ob die Blutung auf den ersten Tag beschränkt war, oder sich bis kurz vor Sonnenuntergang am siebenten Tage hinzog. Wenn sie nur bis zu diesem Augenblick aufhört, kann die Frau nach der eigentlichen Toravorschrift abends ein Bad nehmen (vergl. hierzu Mikwaot I, 7) und ist rein und darf ehelichen Verkehr pflegen. — Wenn aber eine Blutung in den 11 Tagen nach der Menstruationswoche, also in den Tagen des außergewöhnlichen Blutflusses ימי זיבה eintritt, so ist zu unterscheiden: Sind die Blutungen immer nur auf einen oder zwei Tage beschränkt, der dritte Tag aber ist blutfrei, so ist die Frau „am kleinen Blutfluß leidend“ זבה קטנה. Sie braucht dann nur den auf den oder die Tage der Blutung folgenden Tag abzuwarten שומרת יום כנגד יום, Erst im Laufe dieses Tages kann sie baden; ein Bad am Vorabend ist wirkungslos. Tritt dann bis zum Abend keine Blutung ein, so ist die Frau rein und darf ehelichen Verkehr pflegen. Hat sie aber während dieser 11 Tage an drei aufeinander folgenden Tagen Blutungen, so ist sie „am großen Blutfluß leidend“ זבה גדולה. Um rein zu werden, muß sie vom Blutfluß sieben völlig reine Tage Tage zählen. Hat sie aber während dieser sieben Tage eine Blutung, so muß sie vom darauf folgenden Tage an von neuem sieben reine Tage zählen. Hat sie sieben völlig reine Tage gezählt und im Laufe des siebenten gebadet, so ist sie am Abend rein und darf ehelichen Verkehr pflegen. Am 8. Tag hat sie die (Lev. 15, 29) vorgeschriebenen Opfer zu bringen und darf dann wieder von Opfern genießen1 Nach rabbinischer Vorschrift muß sie nach Darbringung der Opfer nochmals ein Tauchbad nehmen, bevor sie Opferspeisen genießen darf. Vgl. Chagiga 24b, Maim. הל׳ אבות הסום׳ פ׳ י-ב הל׳ ט״ו.). So sind die Bestimmungen nach dem Toragesetz. Vgl. Maimonides הל איסורי ביאה פ״ו. Von Rabbi und den Amoraim sind später die für heute gültigen, erschwerenden Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich der Bestimmungen über den ehelichen Verkehr nach Eintritt von Blutungen eingeführt. Vgl. Jore Dea, § 183 u. ff. 1) Nach rabbinischer Vorschrift muß sie nach Darbringung der Opfer nochmals ein Tauchbad nehmen, bevor sie Opferspeisen genießen darf. Vgl. Chagiga 24b, Maim. הל׳ אבות הסום׳ פ׳ י-ב הל׳ ט״ו.